Bundesnetzagentur prüft Entgelte für Wasserstoff-Kernnetz

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Konsultation zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes gestartet. Dafür hat sie einen Entwurf der geplanten Festlegung mit dem Namen „WANDA“ veröffentlicht. Er soll die Grundlage für die gedeckelten Netzentgelte schaffen, über die sich das Kernnetz während der ersten Phase des Hochlaufs finanzieren soll. Bis zum 30. April berät die BNetzA noch über den Festlegungsentwurf.

von | 11.04.24

BNetzA-Präsident Klaus Müller: „Wir sichern die Finanzierung des Wasserstoffnetzes in der Aufbauphase“
© Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur Präsident Klaus Müller

11. April 2024 | Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat eine Konsultation zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes gestartet. Dafür hat sie einen Entwurf der geplanten Festlegung mit dem Namen „WANDA“ veröffentlicht. Er soll die Grundlage für die gedeckelten Netzentgelte schaffen, über die sich das Kernnetz während der ersten Phase des Hochlaufs finanzieren soll. Bis zum 30. April berät die BNetzA noch über den Festlegungsentwurf.

Der Entwurf schaffe die Voraussetzung für die Festlegung von Netzentgelten für das Wasserstoff-Kernnetz, erklärte BNetzA-Präsident Klaus Müller in einer Pressemeldung vom 9. April. Damit unterstütze seine Behörde den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland und sorge zugleich für ein „verlässliches Preisniveau“.

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz soll in Deutschland eine neue Energieinfrastruktur geschaffen werden, deren Aufbau jedoch mit hohen Kosten verbunden ist. Die Bundesregierung hatte hierfür kürzlich ein langfristiges Amortisationssystem vorgeschlagen. Daraus resultiert auch der Name des Entwurfs: WANDA ist eine Abkürzung für „Bestimmungen zur Bildung der für den Zugang zum Wasserstoff-Kernnetz zu erhebenden Netzentgelte und zur Einrichtung eines für eine gewisse Dauer wirksamen Amortisationsmechanismus“.

Das Wasserstoff-Kernnetz soll grundsätzlich privatwirtschaftlich aufgebaut und bis 2055 vollständig über Netzentgelte refinanziert werden. Die Festlegung WANDA soll hierfür den regulatorischen Rahmen sowie  Vorgaben für die Bestimmung eines „marktfähigen“ Netzentgelts bereitstellen. Der Aufpreis soll ab 2025 an allen Ein- und Ausspeisepunkten des Wasserstoff-Kernnetzes erhoben werden. Ziel ist, dass er bis zum Jahr 2055 soll möglichst konstant bleibt. Die Bundesnetzagentur will die Höhe des Netzentgeltes alle drei Jahre prüfen und bei Bedarf anpassen.

Zunächst geringe Wasserstoffnachfrage erwartet

In den ersten Jahren erwartet die BNetzA eine geringe Wasserstoffnachfrage. Die Netzentgelte werden deshalb gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzes sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Es stehe bereits fest, dass die Kosten für den Netzbetrieb die Erlöse in dieser ersten Phase übersteigen werden.

Langfristig gehe die Netzbehörde aber von einem etablierten Wasserstoffmarkt und einer größeren Anzahl an Netzkunden aus. In dieser zweiten Phase würden die Erlöse dann „wahrscheinlich“ über den Kosten liegen. Diese Minder- und Mehrerlöse will die Bundesnetzagentur auf ein dafür eingerichtetes Zwischenkonto verbuchen, damit sie sich bis zum Stichjahr 2055 wieder ausglichen. Durch diese Regelung soll der Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur finanziell vollständig von den Netzkunden getragen werden.

Staat will Finanzierungslücken absichern

Die Finanzierungslücken, die den Netzbetreibern durch die zeitliche Verschiebung ihrer Erlöse entstehen, will der Bund durch einen Fördermechanismus zeitweilig zwischenfinanzieren. Dieser Mechanismus ist jedoch nicht Teil der WANDA-Festlegung und werde vom Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Eine entsprechende Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.

Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 30.04.2024 abgegeben werden. Im Rahmen dieser Festlegung wird das Hochlaufentgelt noch nicht in seiner Höhe bestimmt. Dies sowie Ergänzungen zu WANDA erfolgen in separaten Festlegungen noch in diesem Jahr. Die Festlegung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.

Den Festlegungsentwurf und ergänzende Erläuterungen finden Sie hier
(Quelle: Bundesnetzagentur/2024)

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