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RED II/RED III

RED III
RED III
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Die Renewable Energy Directives (RED) II und III stellen das zentrale regulatorische Rahmenwerk der Europäischen Union zur Förderung erneuerbarer Energien dar. Die Richtlinien sind Teil des Ende 2019 beschlossenen European Green Deal und spielen eine Schlüsselrolle bei der Transformation des europäischen Energiesystems. Daher besitzen sie große Bedeutung für den Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft.

Vereinfacht gesagt wird in den REDs festgelegt, wann Wasserstoff als “erneuerbar” bzw. “grün” gilt. Damit bestimmen sie zugleich, wann er ein Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO) ist und damit beim THG-Quotenhandel anrechenbar ist.

RED II (2018-2023)

Die RED II setzte erstmals ein verbindliches EU-Gesamtziel von 32 Prozent Anteil erneuerbarer Energien im Strommix bis 2030. Anders als bei der 2001 erlassenen Vorgängerrichtlinie RED I verzichtete sie auf national verbindliche Ziele und fokussierte sich stattdessen auf ein EU-weites Gesamtziel. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Beiträge in sogenannten “nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs)” festlegen und die Vorgaben der RED II bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umsetzen.

Wasserstoffspezifische Regelungen in RED II

RED II legte Grundegeln für erneuerbaren Wasserstoff fest. So führte sie das Konzept des “erneuerbaren Wasserstoffs” in den EU-Rechtsrahmen ein und etablierte damit erste Nachhaltigkeitskriterien für dessen Produktion. Ein zentraler Aspekt ist seitdem die Stromherkunft bei der Nutzung von Elektrolyseuren. RED II legte zudem den Grundstein für ein Zertifizierungssystem und definierte Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff auf die Erneuerbare-Energien-Ziele von Staaten und Unternehmen.

Insbesondere im Verkehrssektor schuf RED II Grundlagen für die Anrechnung von grünem Wasserstoff und damit einen wichtigen regulatorischen Rahmen für die aufkommende Wasserstoffwirtschaft:

  • RED II verpflichtete alle Kraftstoffhersteller, bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 14 Prozent nachzuweisen. Dabei sollten Wasserstoff und seine Derivate (Methanol, Ammoniak etc.) eine wichtige Rolle spielen.
  • Die Richtlinie führte außerdem einen Multiplikator von 2,6 für erneuerbaren Wasserstoff im Verkehrssektor ein, um zusätzliche Anreize für dessen Einsatz zu schaffen.

RED III (2023 – )

Der EU-Ministerrat verabschiedete RED III am 9. Oktober 2023. Die Richtlinie ist seit Anfang 2024 in Kraft, wobei die Mitgliedstaaten 18 Monate (also bis Mitte 2025) Zeit haben, sie in nationales Recht umzusetzen. RED III baut auf den Grundlagen von RED II auf und konkretisiert deren Anforderungen. Das EU-Gesamtziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Strommix wurde bis 2030 von 32 % auf 42,5 % erhöht. Zudem gilt eine wichtige Neuheit für den Wasserstoffsektor:

42 Prozent des industriell genutzten Wasserstoffs müssen bis 2030 aus erneuerbaren Quellen stammen. Dieser Anteil soll bis 2035 sogar 60 Prozent betragen. Angesichts des derzeitigen EU-weiten Wasserstoffverbrauchs von 9,7 Millionen Tonnen – fast ausschließlich grauer Wasserstoff – bedeutet dies einen Bedarf von etwa 4 Millionen Tonnen erneuerbaren Wasserstoffs bis 2030.

Neue Anforderungen für Wasserstoffproduktion

RED III implementiert neue, strengere Kriterien für die Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff:

  • Zeitliche Korrelation: Ab 2030 muss eine stündliche Übereinstimmung zwischen Strom- und Wasserstoffproduktion nachgewiesen werden (auch “hourly Matching” bezeichnet).
  • Geografische Korrelation: Die Stromerzeugung muss in derselben oder einer benachbarten Preiszone erfolgen.
  • Zusätzlichkeitsprinzip/Additionalität: Nachweis, dass neue Erneuerbare-Energien-Anlagen spezifisch für die Wasserstoffproduktion errichtet wurden.
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