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RFNBO (Renewable Fuels of Non-Biologic Origin)

© fotomek/Adobe Stock #270220864
RFNBO
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Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs, kurz RFNBO (Renewable Fuels of Non-Biological Origin), stellen einen wichtigen Baustein der Dekarbonisierungsstrategie der Europäischen Union dar. Der Begriff umfasst erneuerbar produzierte Energieträger, die nicht aus Biomasse stammen. Als wichtigste Vertreter gelten grüner Elektrolyse-Wasserstoff und dessen Derivate, also Ammoniak oder E-Fuels.

RED II führte 2018 erstmals eine regulatorische Basis für RFNBO ein. Die Nachfolgerichtlinie RED III legte konkrete Ziele und detailliertere Anforderungen fest.

Derzeit sind RFNBOs gemäß RED II nur im Verkehrssektor anrechenbar. RED III sieht eine Ausweitung auf den Industriesektor vor: Bis 2030 sollen mindestens 42 Prozent des industriell genutzten Wasserstoffs RFNBO-konform sein.

Definition

Damit RFNBO tatsächlich zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen, hat die EU-Kommission strenge Kriterien festgelegt. Die drei wichtigsten sind:

  • Ihre Nutzung muss mindestens 70 Prozent Treibhausgaseinsparung gegenüber einer fossilen Alternative bringen.
  • Additionalität: Die Anlagen, die den Strom für die RFNBO-Produktion erzeugen, müssen neu sein bzw. zusätzlich gebaut werden.
  • Korrelation: Stromerzeugung und RFNBO-Produktion müssen zeitlich und räumlich benachbart sein.

Für RFNBO-konforme Stromversorgung stehen dabei verschiedene Optionen zur Verfügung. Sie reichen von einer Direktleitung von einer Erneuerbaren-Anlage über den Netzbezug mit einem Power Purchase Agreement (PPA) bis hin zum Netzbezug ohne PPA unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise einem sehr hohen Anteil erneuerbarer Energien im Stromnetz.

Gestufter Umsetzungsprozess

Um den Markthochlauf von erneuerbarem Wasserstoff zu unterstützen, sieht die Richtlinie einen gestuften Implementierungsprozess vor:

  1. Bis 2028 können Wasserstoffproduzenten auch Strom aus bestehenden erneuerbaren Anlagen nutzen, das Kriterium der Additionalität greift also noch nicht.
  2. bis 2030 ist ein monatlicher Abgleich zwischen Strom- und Wasserstoffproduktion ausreichend, die zeitliche Korrelation greift also noch nicht. Erst ab 2030 wird ein stündlicher Abgleich verpflichtend.
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