Bereits am 27. Mai hatte die BNetzA ihre Überlegungen der Öffentlichkeit in einem Webinar vorgestellt. Die dort präsentierten Regelungen sind nach eigenen Angaben nun in den finalen Festlegungsentwurf eingeflossen. Betroffene und Interessierte können den Festlegungsentwurf bis zum 18. September prüfen und kommentieren.
„Der Festlegungsentwurf setzt die Ziele um, die wir uns zu Beginn des Prozesses vor einem Jahr gesetzt haben: Anreize setzen, um Netzkosten zu sparen und Netzentgelte nach Möglichkeit zu senken“, sagte Klaus Müller, Präsident der BNetzA.
Warum die Netzentgelte neu geregelt werden
Bei der Systematik der Netzentgelte geht es um die Verteilung der Kosten. Die Neuregelung ist wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Dieses besagt, dass die Verteilung der Kosten angesichts der enormen Veränderungen des Energiesystems der letzten 20 Jahre neu zu regeln ist. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben aus der Stromnetzentgeltverordnung von 2005 treten zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Zu Effizienz und Einsparungen hat die Bundesnetzagentur im letzten Jahr im NEST-Verfahren zur Anreizregulierung entschieden. Gleichzeitig sollen durch die richtigen Anreize zu netzorientiertem Verhalten Redispatch-Kosten und Netzausbaukosten gespart werden.
Aktuell machen die Netzentgelte etwa 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts aus. Insgesamt geht es um ein Kostenvolumen von ca. 37 Milliarden Euro im Jahr.
Vorgaben für Prosumer, Industrie und Speicher
In dem Festlegungsentwurf ist unter anderem vorgesehen, dass für Prosumer bei der Eigenerzeugung in der Niederspannung ein Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis hinzukommt. Für Betriebe ab der Mittelspannung soll an die Stelle des Leistungspreises ein frei bestellbarer Kapazitätspreis treten. Wird die Kapazität überschritten, soll ein erhöhter Arbeitspreis greifen, der bei 200 bis 350 Prozent des regulären Preises liegt.
Das Bandlastprivileg für bestehende Industrieanlagen soll bis Ende 2031 bestehen bleiben. Diese Regelung gilt für atypische Netznutzer lediglich bei einem Durchschnittsverbrauch von mehr als 10 GWh zwischen 2024 und 2027. Zusätzlich ist ab 2027 ein neues Flexibilitäts-Sondernetzentgelt geplant. Bei neuen Speichern und Erzeugungsanlagen soll künftig ein kapazitätsbasiertes Finanzierungsentgelt erhoben werden. Bestandsanlagen können unter bestimmten Voraussetzungen für 20 Jahre davon befreit werden.
Zudem ist im Festlegungsentwurf festgehalten, dass dynamische Netzentgelte für Endverbraucher vorerst nicht geplant sind. Für Einspeiser und Speicher sollen die Entgelte nicht eher als ab 2030 beziehungsweise 2032 greifen.
BVES sieht noch Änderungsbedarf
Im Vergleich zu dem im Mai veröffentlichten Zwischenstand sieht der BVES bei den Regelungen für Stromspeicher nur geringfügige Veränderungen. Positiv hebt der Verband unter anderem hervor, dass die BNetzA dynamische Netzentgelte langfristig als Ziel verfolgt. Noch unklar sei allerdings das Zusammenspiel mit Flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (FCA) und Baukostenzuschüssen. Würden Speicher über FCA bei der nutzbaren Netzanschlussleistung begrenzt, müsse sich dies nach Ansicht des BVES auch in der Beteiligung an Netzausbaukosten widerspiegeln.
Kritisch sieht der Verband die Übergangsregelung für die bestehende Befreiung von Netzentgelten. Der von der BNetzA vorgesehene verbindliche Stichtag sorge zwar für mehr Klarheit. Gleichzeitig gingen die Anforderungen an den Nachweis einer finalen Investitionsentscheidung (FID) über die bisherige gesetzliche Regelung hinaus. Dies könne die Umsetzung geplanter Projekte erschweren.
Auch beim geplanten Prosumeraufschlag für Eigenversorger in der Niederspannung sieht der Verband noch Änderungsbedarf. Eigenversorgung, Speicher und netzdienliches Verhalten könnten zur Flexibilisierung des Energiesystems beitragen. Zusätzliche finanzielle Belastungen sollten dies nicht beeinträchtigen.
Die Rahmenfestlegung soll Ende 2026 endgültig erlassen werden. Weitere konkretisierende Festlegungen sind für 2027 vorgesehen.








