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EU bepreist CO2-Emissionen von importiertem Wasserstoff

Zum 1. Januar 2026 ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der Europäischen Union in Kraft getreten. Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU bepreist unter anderem die CO₂-Emissionen von importiertem Wasserstoff. Parallel dazu kündigte die EU-Kommission im Dezember 2025 eine Verschärfung des Mechanismus an, um Umgehungen zu verhindern und die Wirksamkeit zu erhöhen.

von | 12.01.26

Neben den CO₂-Emissionen von importiertem Wasserstoff bepreist die EU durch den CBAM auch die Emissionen von importiertem Strom, Düngemitteln, Aluminium, Eisen, Stahl und Zement.
© Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com
EU bepreist CO2-Emissionen von importiertem Wasserstoff Import

Der CBAM bepreist die bei der Herstellung von kohlenstoffintensiven Gütern außerhalb der EU entstandenen Emissionen. Dadurch will die EU das sogenannte „Carbon Leakage“ (die Verlagerung von CO₂-Emissionen) verhindern. Carbon Leakage tritt auf, wenn Unternehmen mit Sitz in der EU ihre CO₂-intensive Produktion in Länder verlagern, in denen weniger strenge Klimapolitik herrscht als in der EU, oder wenn EU-Produkte durch CO₂-intensivere Importe ersetzt werden. So will die EU-Kommission für faire Wettbewerbsbedingungen sorgen und die globale Dekarbonisierung vorantreiben.

Seit Jahresbeginn bepreist die EU durch den CBAM nun die CO₂-Emissionen von importiertem Wasserstoff, Strom, Düngemitteln, Aluminium, Eisen, Stahl und Zement. Importeure, die mehr als 50 Tonnen der erfassten Produkte in die EU einführen, müssen nun eine Genehmigung als autorisierte CBAM-Deklaranten beantragen. Dafür müssen sie CBAM-Zertifikate von den nationalen Behörden ihres Niederlassungslandes kaufen.

Der Preis der Zertifikate orientiert sich am Auktionspreis der EU-Emissionshandelssystem (ETS)-Zertifikate in Euro pro Tonne CO₂. Im Jahr 2026 gilt ein vierteljährlicher Durchschnittspreis, ab 2027 ein wöchentlicher Durchschnitt. Importeure müssen die in ihren Importen enthaltenen Emissionen jährlich deklarieren und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben. Können Importeure nachweisen, dass während der Produktion bereits ein CO₂-Preis gezahlt wurde, wird dieser Betrag angerechnet. Die EU-Kommission führt das Konzept der Äquivalenz bei der Anrechnung von CO₂-Steuern und -Preisen ein. Eine neue Klausel ermöglicht Handelserleichterungen durch gegenseitige Anerkennung von Akkreditierungsstellen.

Stufenweise Einführung bis 2034

Der CBAM wird schrittweise hochgefahren, während gleichzeitig die kostenlosen CO₂-Zertifikate für EU-Unternehmen im ETS schrittweise abgebaut werden. Beide Systeme laufen parallel, bis 2034 die kostenlosen Zertifikate komplett auslaufen und der CBAM vollständig implementiert ist.

Dadurch müssen Importeure in den ersten Jahren (2026-2034) nicht die volle CBAM-Gebühr zahlen, sondern nur einen Anteil, der dem Abbau der kostenlosen ETS-Zertifikate entspricht. Die Staffelung und der für die Importeure damit verbundene Aufschlag betragen:

  • 10 Prozent im Jahr 2026
  • 20 Prozent im Jahr 2027
  • 30 Prozent im Jahr 2028

Das bedeutet konkret: Solange EU-Produzenten noch einen Teil ihrer CO₂-Zertifikate kostenlos erhalten, wird auch die CBAM-Verpflichtung für Importeure entsprechend angepasst, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Erst 2034 müssen die Importeure 100 Prozent der CBAM-Gebühren zahlen. Die schrittweise Einführung soll einen sanften Übergang für alle Beteiligten ermöglichen und sowohl EU-Unternehmen als auch internationalen Exporteuren ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und ihre Produktionsprozesse zu dekarbonisieren.

Die EU-Kommission hat mehrere Durchführungsrechtsakte zur Berechnung der Emissionen, zur Verifizierung durch akkreditierte Prüfer und zur Preisbildung der Zertifikate erlassen. Die EU erwartet, dass der CBAM mehr als 50 Prozent der Emissionen in den vom ETS erfassten Sektoren abdecken wird.

Temporärer Dekarbonisierungsfonds für EU-Produzenten

Die EU richtet einen temporären Dekarbonisierungsfonds ein, der EU-Produzenten von CBAM-Waren unterstützt. Der Fonds erstattet einen Teil der EU-ETS-Kosten für Waren, die auf Drittlandsmärkten einem Risiko der Emissionsverlagerung ausgesetzt sind. Die Unterstützung ist an nachgewiesene Dekarbonisierungsbemühungen geknüpft.

Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitgliedstaaten. Diese umfassen 25 Prozent der Einnahmen aus dem Verkauf von CBAM-Zertifikaten in den Jahren 2026 und 2027. Die verbleibenden 75 Prozent werden als EU-Eigenmittel verbucht. Die Kommission verwaltet den Fonds in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

Wasserstoff im Fokus der Regelung

Für Wasserstoff bedeutet die CBAM-Einführung, dass Importeure die Emissionen aus der Wasserstoffproduktion nachweisen müssen. Dafür hat die EU Methodiken zur Berechnung der direkten und indirekten Emissionen festgelegt. Befolgen Produzenten in Drittstaaten diese Vorgaben nicht, müssen die Importeure mit Standardwerten arbeiten.

Für Düngemittel, die häufig auf Wasserstoff oder Ammoniak basieren, gilt in den ersten Jahren ein reduzierter Aufschlag von einem Prozent auf die jeweiligen Standardwerte. Der niedrigere Aufschlag für Düngemittel ist eine Sonderregelung, um die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Ernährungssicherheit zu berücksichtigen. 30 Prozent der Düngemittel im CBAM-Anwendungsbereich sind für Unterstützung aus dem Dekarbonisierungsfonds berechtigt.

Einführungsphase und verschärfte Maßnahmen

Erstmalig eingeführt wurde der CBAM am 1. Oktober 2023. Die Übergangsphase von Oktober 2023 bis Ende 2025 diente als Lern- und Pilotperiode. In dieser Zeit mussten Importeure lediglich über die Emissionen ihrer Waren berichten, ohne finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Die Übergangsphase diente dazu, Daten über die Emissionen zu sammeln und die Methodik zu verfeinern, bevor die Kosten anfielen. Die Kommission veröffentlichte einen Bericht über die Erfahrungen dieser Phase.

Ab 1. Januar 2028 will die EU den CBAM auf 180 nachgelagerte Produkte ausweiten. Diese umfassen stahl- und aluminiumintensive Waren, die im Durchschnitt 79 Prozent Stahl oder Aluminium enthalten. 94 Prozent davon sind industrielle Lieferkettenprodukte wie Maschinenbauteile, Zylinder, Industrieheizkörper oder Gussmaschinen. Sechs Prozent entfallen auf Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen. Die Importe der nachgelagerten Produkte entsprechen volumenmäßig rund 15 Prozent der bereits erfassten CBAM-Waren, wertmäßig etwa 53 Prozent.

Die EU-Kommission integriert außerdem Aluminium- und Stahlschrott aus Vorverbraucherabfällen in die CBAM-Berechnungen. Dies fördert die Verwendung von Schrott zur Emissionsreduzierung und gewährleistet eine faire CO₂-Bepreisung für EU-Waren und Importe.

Verschärfte Berichtspflichten sollen die Rückverfolgbarkeit von CBAM-Waren verbessern und falsche Angaben zur Emissionsintensität verhindern. Die Kommission erhält die Befugnis, bei nachweisbarem Missbrauch zusätzliche Nachweise zu verlangen. Können diese nicht erbracht werden, greifen länderspezifische Standardwerte. Bei Hinweisen auf ein hohes Missbrauchsrisiko muss die Kommission innerhalb von drei Monaten handeln.

Internationale Reaktionen

China, die USA und weitere Handelspartner haben den CBAM kritisiert. Die EU-Kommission betont jedoch, der Mechanismus stehe im Einklang mit den Vorgaben der Welthandelsorganisation und sei keine handelspolitische Schutzmaßnahme. Demnach behandelt die Regelung importierte Produkte gleichwertig mit in der EU hergestellten Waren.

Zugleich hebt der CBAM-Bericht hervor, dass der Mechanismus auch außerhalb Europas Anreize zur Dekarbonisierung setzt: Mittlerweile haben rund 80 Staaten eigene Systeme zur CO₂-Bepreisung eingeführt, darunter jüngst auch Brasilien und Mexiko. Um die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern, arbeitet die Kommission an weiteren Vereinfachungen für Partnerländer.

 

(Quelle: European Commission/2026)

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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