Mineralölkonzerne sind künftig verpflichtet, die CO2-Emissionen ihrer Kraftstoffe schrittweise zu senken: von 12 Prozent im Jahr 2026 auf 65 Prozent bis 2040. So sieht es das neue Gesetz zur THG-Quote vor. Das Gesetz setzt die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) in nationales Recht um. Deutschland geht mit der Vorgabe bis 2040 über die Vorgaben der RED III hinaus, die lediglich Ziele bis 2030 vorschreibt. Im Bereich Verkehr müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 entweder die Treibhausgasintensität um 14,5 Prozent senken oder einen Anteil erneuerbarer Energiequellen von mindestens 29 Prozent erreichen. Damit soll Unternehmen Planungssicherheit für Investitionen in erneuerbare Kraftstoffe und Infrastruktur gegeben werden.
Das Gesetz zur THG-Quote enthält außerdem Regelungen zum nationalen Vollzug der EU-Verordnung ReFuelEU Aviation, die einheitliche Quoten für nachhaltige Flugkraftstoffe innerhalb der EU festlegt. Zudem passt es den Zertifizierungsprozess für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an.
Neue Pflichtquote soll Elektrolyseleistung ankurbeln
Kraftstoffanbieter können ihre Verpflichtung durch verschiedene Optionen erfüllen: Ladestrom für Elektrofahrzeuge, nachhaltige Biokraftstoffe sowie Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff. Bis 2040 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch im Straßenverkehr auf 70 Prozent steigen.
Das Herzstück der Novelle ist eine neue Mindestquote für RFNBOs. Diese Quote gilt erstmals verbindlich. Sie startet 2030 bei 1,5 Prozent und steigt bis 2040 auf mindestens 10 Prozent. Bei Nichterfüllung droht den Verpflichteten eine Strafzahlung von 120 Euro pro Gigajoule. RFNBOs sind außerdem bis 2036 dreifach auf die THG-Minderungspflicht anrechenbar. Mit den neuen Vorgaben will der Gesetzgeber insbesondere die Nachfrage nach Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen stärken.
Laut Gesetzesbegründung soll die Mindestverpflichtung rund 2 GW Elektrolyseleistung anreizen. Grüner Wasserstoff kann dabei in Raffinerien eingesetzt werden, um dort Treibhausgase einzusparen. Auch der Einsatz synthetischer Kraftstoffe zählt zur Erfüllung der Quote.
Ab 2027 sind alle erneuerbaren Kraftstoffe, einschließlich Wasserstoff, nur noch anrechenbar, wenn staatliche Kontrolleure Vor-Ort-Prüfungen durchführen können. Die Regelung soll Betrug bei der Nachweisführung vorbeugen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Missbrauchsskandale bei Biodiesel und UER-Projekten aus China, die den Quotenhandelsmarkt destabilisiert hatten.
Fortschrittliche Biokraftstoffe: Quote wird verdoppelt
Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe, hergestellt aus Reststoffen wie Stroh, Gülle oder Algenbiomasse, steigt für das Jahr 2026 von 1 auf 2 Prozent. Danach wächst sie jährlich und erreicht 2040 9 Prozent.
Die bisher geltende Doppelanrechnung dieser Kraftstoffe entfällt bereits 2026. Die gestiegene Marktverfügbarkeit macht sie nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht länger nötig. Ab 2027 schließt das Gesetz außerdem Reststoffe aus der Palmölproduktion von der Anrechenbarkeit aus, da deren Herstellung in vielen Regionen mit Umweltschäden verbunden ist.
Herkömmliche Biokraftstoffe aus Futter- und Lebensmitteln bleiben weiterhin zugelassen, ihr Anteil steigt aber nur moderat – auf maximal 5,8 Prozent bis 2033. Damit will der Gesetzgeber Flächenkonkurrenz zwischen Energiepflanzen und Nahrungsmittelproduktion begrenzen.
Ladestrom für E-Fahrzeuge: Faktor 4 für schwere Nutzfahrzeuge
Auch Strom für Elektrofahrzeuge fließt in die THG-Quote ein, sofern sein Einsatz im Verkehr nachgewiesen wird. Strom aus erneuerbaren Quellen wird dabei stärker gewichtet. Ab 2027 gilt für den Einsatz von Strom in Lkw- und Busantrieben ein Anrechnungsfaktor von vier.
Betreiber öffentlicher Ladepunkte sowie Halter elektrischer Nutzfahrzeugflotten oder Pkw können Nachweise über den eingesparten CO₂-Ausstoß erhalten und diese verkaufen, etwa über Dienstleister an Mineralölunternehmen. Auf diese Weise beteiligt das Gesetz die Mineralölwirtschaft finanziell am Ausbau der Ladeinfrastruktur.









