Die BNetzA reformiert die Systematik der Stromnetzentgelte. Bei der Systematik der Netzentgelte geht es um die Verteilung der Kosten. Die Neuregelung ist wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Dieses besagt, dass die Verteilung der Kosten angesichts der enormen Veränderungen des Energiesystems der letzten 20 Jahre neu zu regeln ist. Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben aus der Stromnetzentgeltverordnung von 2005 treten zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Zu Effizienz und Einsparungen hat die Bundesnetzagentur im letzten Jahr im NEST-Verfahren zur Anreizregulierung entschieden. Gleichzeitig sollen durch die richtigen Anreize zu netzorientiertem Verhalten Redispatch-Kosten und Netzausbaukosten gespart werden.
Aktuell machen die Netzentgelte etwa 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts aus. Insgesamt geht es um ein Kostenvolumen von ca. 37 Milliarden Euro im Jahr.
Sonderregelung für Elektrolyseure
Das Europarecht erlaubt für Elektrolyseure eine Sonderbehandlung, weil nationale Energie- und Klimapläne explizite Ziele für sie festlegen. Die Bundesnetzagentur will davon Gebrauch machen: Elektrolyseure, die grünen und kohlenstoffarmen Wasserstoff produzieren, sollen künftig ein Netzentgelt in Form eines Kapazitätspreises zahlen. Diese Höhe orientiert sich an den Kapazitätsentgelten für Stromspeicher und Einspeiser. Auf Arbeitspreise will die Behörde jedoch verzichten.
Dynamische Netzentgelte für Elektrolyseure hält die Bundesnetzagentur nach einer erfolgreichen Einführung für Stromspeicher für denkbar. Elektrolyseure verfügen über ein hohes Flexibilitätspotenzial. Zudem könnten neu errichtete Anlagen bei passender Standortwahl von dynamischen Netzentgelten profitieren. Vor einer Einführung müssen jedoch rechtliche Anpassungen auf europäischer Ebene geklärt sein.
Neue Entgeltstruktur für weitere Nutzergruppen
Die Reform betrifft alle Nutzergruppen des Stromnetzes. Für Großverbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch ersetzt ein Kapazitätspreis in Euro pro kW und Jahr den bisherigen Leistungspreis. Bei Überschreitung der bestellten Kapazität fällt ein Preisaufschlag an. Ziel ist mehr Flexibilität beim Strombezug zu Zeiten niedriger Preise.
Erzeuger werden künftig erstmals an der Netzfinanzierung beteiligt. Sie zahlen einen Kapazitätspreis von voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr. Bestandsanlagen sind für 20 Jahre ab Inbetriebnahme ausgenommen. Die Bundesnetzagentur erwartet Einnahmen von bis zu 2 Milliarden Euro pro Jahr.
Kostenverteilung zwischen Netzbetreibern wird neu geregelt
Die Bundesnetzagentur passt auch die Kostenverteilung zwischen Netzbetreibern an. Bisher richtet sich die Höhe der vorgelagerten Netzentgelte nach der entnommenen Strommenge. Diese Methode verzerrt die Kostenzuordnung, weil dezentrale Erzeugung den Strombezug aus höheren Netzebenen reduziert.
Künftig sollen die Kosten vorgelagerter Netze nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Letztverbraucher verteilt werden. Die Entlastungsregelung für Regionen mit hohem Anteil erneuerbarer Energien bleibt bestehen.
Der Entwurf einer Festlegung soll im Sommer 2026 veröffentlicht und förmlich konsultiert werden. Die Rahmenfestlegung ist für Ende 2026 geplant.









