Die Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstofftransportnetzbetreiber führen eine gemeinsame Marktabfrage zu Infrastrukturbedarfen für Strom und Wasserstoff durch. Die Abfrage dient der Vorbereitung der Szenariorahmen für die Netzentwicklungspläne und soll eine belastbare, integrierte Planungsgrundlage für das zukünftige Energiesystem schaffen.
Die Netzbetreiber erfassen in der Marktabfrage insbesondere Power-to-Gas-Anlagen über 10 MW, Wasserstoffkraftwerke sowie Wasserstoffverbraucher und -speicher. Zusätzlich werden Großbatteriespeicher, Rechenzentren, Power-to-Heat-Anlagen und geplante Lasterhöhungen von Industriestandorten ab einer Anschlussleistung von 10 MW berücksichtigt.
Marktakteure können ihre Bedarfe bis zum 13. März über eine Abfrageplattform angeben.
Die Fernleitungsnetzbetreiber wollen anschließend bis zum 30. Juni 2026 den Entwurf des Szenariorahmens für den integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff 2027 nach dem Energiewirtschaftsgesetz erstellen.
Kriterien für Kapazitätsreservierungen veröffentlicht
Parallel zur Marktabfrage haben die Fernleitungsnetzbetreiber am 2. Februar die Kriterien für die Berücksichtigung von Kapazitätsbedarfen im Szenariorahmen 2027 veröffentlicht. Diese betreffen Speicher, Produktions- und LNG-Anlagen sowie Kraftwerke und erstmals auch Industriekunden.
Die Kriterien basieren auf den Paragraphen 38 und 39 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) sowie auf der Festlegung KARLA Gas 2.0. Die Bundesnetzagentur hatte KARLA Gas 2.0 am 12. September 2025 mit dem Beschluss BK7-24-01-007 abgeschlossen. Die GasNZV trat zum 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Bestandsschutz für laufende Verfahren
Anträge nach den Paragraphen 38 und 39 GasNZV, die vor dem 1. Januar 2026 gestellt wurden, genießen Bestandsschutz. Sie durchlaufen das jeweils geregelte Verfahren auch nach dem Außerkrafttreten der Verordnung. Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für das Bestehen von Ansprüchen entscheidend ist.
Für eine wirksame Kapazitätsreservierung nach KARLA Gas 2.0 müssen Anschlusspetenten die festgelegte Reservierungsgebühr zahlen. Bei negativ beschiedenen Anträgen wird der Kapazitätsbedarf berücksichtigt, wenn der Anschlusspetent bis zum 13. März 2026 nicht von seiner Anschlussplanung zurückgetreten ist. Die Umsetzung von Netzausbaumaßnahmen steht dann unter der Bedingung, dass ein Realisierungsfahrplan abgeschlossen wird und eine vertragliche Regelung über eine langfristige Buchung erfolgt.
Neue Regelungen für Industriekunden
KARLA Gas 2.0 bezieht erstmals Industriekunden in die Kapazitätsreservierungen ein. Paragraph 39 GasNZV entfällt in diesem Zusammenhang. Der Kapazitätsbedarf von Industriekunden wird berücksichtigt, wenn bereits eine Kapazitätsbuchung oder eine vertragliche Regelung über eine langfristige Buchung vorliegt.
Für Kapazitätsbedarfe, die nach dem 13. März 2026 beschieden werden, übermitteln die Fernleitungsnetzbetreiber einen Vorschlag zur nachträglichen Aufnahme in den Szenariorahmen an die Bundesnetzagentur. Die Fernleitungsnetzbetreiber weisen darauf hin, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung des Szenariorahmens Anpassungen vornehmen kann.
Webinar für Marktteilnehmer
Am 12. Februar bieten die Netzbetreiber von 10:00 bis 12:00 Uhr ein gemeinsames Webinar für Marktteilnehmer und Verteilnetzbetreiber an. Die Anmeldung ist hier möglich.










