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Rechtsgutachten: Vereinbarkeit gemeinsamer Netzentgelte für Erdgas und Wasserstoff mit dem EU-Recht

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Entgegen der mehrheitlich in der Energiewirtschaft und Industrie vertretenen Auffassung, dass das Erdgasnetz und das daraus zu entwickelnde Wasserstoffnetz netzplanerisch und finanziell als Einheit zu betrachten sind, sieht der Gesetzesentwurf eine strikte Trennung von […]

von | 05.04.21

Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Entgegen der mehrheitlich in der Energiewirtschaft und Industrie vertretenen Auffassung, dass das Erdgasnetz und das daraus zu entwickelnde Wasserstoffnetz netzplanerisch und finanziell als Einheit zu betrachten sind, sieht der Gesetzesentwurf eine strikte Trennung von Erdgas- und Wasserstoffnetzen vor. Eine gemeinsame Finanzierung des Aufbaus der Wasserstoffinfrastruktur durch Erdgas – und Wasserstoffkunden lehnt die Bundesregierung mit Verweis auf EU-Recht ab, ohne konkreten Nachweis.

Vor diesem Hintergrund hat der FNB Gas zur Untersuchung der Vereinbarkeit gemeinsamer Netzentgelte für Erdgas- und Wasserstoffnetze mit dem EU-Recht ein Rechtsgutachten erstellen lassen. Das Gutachten von Prof. Dr. Pielow (Ruhr-Universität Bochum) kommt zu dem Ergebnis, dass gemeinsame Netzentgelte für den Transport von Erdgas (und anderen Gasen) und Wasserstoff mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens:

Bereits die EU-Erdgasbinnenmarktrichtlinie weist in die Richtung gemeinsamer Entgelte für Erdgas und Wasserstoffnetze. Die Richtlinie ist auf reine Wasserstoffnetze anwendbar, weil sie sich nicht allein auf Erdgas beschränkt. Vielmehr gilt sie entsprechend ihres Anwendungsbereiches auch für andere Gase, die sicher in einem Gasnetz transportiert werden können. Auch sollen die EU-Mitgliedsländer nach der Richtlinie sicherstellen, dass alle Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten. Langfristig soll ein gemeinsamer europäischer Binnenmarkt für Energie entstehen, der die Versorgung möglichst vieler Kunden möglichst sicher, bezahlbar und nachhaltig gewährleistet.

Für die Einbeziehung von Wasserstoff in das (gesamte) Erdgasbinnenmarktrecht der EU sprechen, neben deutlichen Stellungnahmen der EU-Kommission, auch diverse Vorgaben in der unlängst überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 („RED II“); die klar auf „Gas aus erneuerbaren Quellen wie Wasserstoff“ Bezug nehmen.

Auch der EU-Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (NC TAR) findet damit auf die Entgeltstrukturen von Wasserstoffnetzen Anwendung und steht einer gemeinsamen Entgeltregulierung von Erdgas- und Wasserstoffnetzen nicht entgegen. Anders als von der Bundesregierung argumentiert, lässt der Netzkodex ausreichenden Spielraum für eine Mischkalkulation bzw. für eine erlaubte Quersubventionierung bei Erdgas- und Wasserstoffnetzen.

Folglich stellt ein gemeinsames Netzentgelt für Erdgas und Wasserstoff auch nicht automatisch eine unzulässige Quersubventionierung und damit einen Verstoß gegen den EU-Netzkodex dar. Eine Mischkalkulation der Netzentgelte für Erdgas- und Wasserstoffnetze kann beispielsweise damit begründet werden, dass aus volkswirtschaftlicher Sicht die Netznutzer der Erdgasinfrastruktur perspektivisch vom Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur profitieren werden. Das gilt nicht nur für nationale Netznutzer, sondern auch bei Transiten für ausländische Netznutzer. Denn die aktuelle EU-Energie- und Klimaschutzpolitik (European Green Deal, EU-Wasserstoffstrategie u.a.) zielt gerade auf einen grenzüberschreitenden Handel mit Wasserstoff und auf die Schaffung paneuropäischer Wasserstoff-Transportinfrastrukturen ab.

 

(Quelle: FNB)

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